Saarbrücker Weg 10, 59439 Holzwickede

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Bedingungen für die Aufstellung, Belieferung und Betreuung von Verpflegungsautomaten.

01 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen AVS Automaten-Verpflegungs-Service, Inhaber A. Sakali (nachfolgend „Aufsteller") und dem Vertragspartner (nachfolgend „Aufstellpartner") über die Aufstellung, Belieferung, Wartung und Betreuung von Verpflegungsautomaten.

Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Aufstellpartners werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Aufsteller stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch dann, wenn der Aufsteller in Kenntnis solcher Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt.

02 Vertragsschluss

Angebote des Aufstellers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Der Vertrag kommt durch beiderseitige Unterzeichnung des Aufstellvertrages oder durch schriftliche Auftragsbestätigung des Aufstellers zustande.

Der Aufstellung geht in der Regel eine kostenfreie Begutachtung des vorgesehenen Aufstellorts voraus. Aus dieser Begutachtung ergibt sich noch kein Vertragsverhältnis.

Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform.

03 Leistungsumfang

Der Aufsteller erbringt, soweit im Aufstellvertrag nicht abweichend geregelt, folgende Leistungen:

Lieferung und Aufstellung der vereinbarten Geräte einschließlich Anschluss und Einweisung; regelmäßige Befüllung nach tatsächlichem Verbrauch; Reinigung der produktberührenden Teile, insbesondere Brühgruppen, Milchsysteme und Warenfächer; Wartung und Instandhaltung einschließlich Austausch von Verschleißteilen; Entstörung; Pflege und Anpassung des Sortiments; Kassierung, Auszählung und Abrechnung.

Der Rhythmus der Anfahrten richtet sich nach dem tatsächlichen Verbrauch am jeweiligen Aufstellort und wird im Aufstellvertrag festgehalten. Der Aufsteller ist berechtigt, den Rhythmus an den tatsächlichen Bedarf anzupassen.

04 Eigentum an den Geräten

Die aufgestellten Geräte sowie deren Zubehör und die darin befindliche Ware bleiben Eigentum des Aufstellers. Der Aufstellpartner erwirbt hieran weder Eigentum noch ein Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht.

Der Aufstellpartner ist verpflichtet, den Aufsteller unverzüglich zu unterrichten, wenn Dritte Rechte an den Geräten geltend machen, insbesondere bei Pfändung, Beschlagnahme oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Der Aufstellpartner hat Dritte auf das Eigentum des Aufstellers hinzuweisen.

Die Geräte sind fest gekennzeichnet. Kennzeichnungen dürfen nicht entfernt oder unkenntlich gemacht werden.

05 Aufstellort und Mitwirkung des Aufstellpartners

Der Aufstellpartner stellt die erforderliche Stellfläche sowie einen geeigneten, jederzeit verfügbaren Stromanschluss unentgeltlich zur Verfügung. Die Kosten der Energieversorgung trägt der Aufstellpartner.

Der Aufstellort wird gemeinsam festgelegt. Er muss trocken und ausreichend belüftet sein, darf keiner direkten Sonneneinstrahlung und keiner außergewöhnlichen Wärme- oder Staubbelastung ausgesetzt sein und muss für die Mitarbeiter des Aufstellers während der vereinbarten Zeiten frei zugänglich sein. Eine Verlagerung der Geräte durch den Aufstellpartner ist nicht zulässig.

Der Aufstellpartner sorgt im Rahmen des Zumutbaren dafür, dass die Geräte vor Beschädigung, Diebstahl und unbefugtem Zugriff geschützt sind. Er benennt einen Ansprechpartner für die Abwicklung.

06 Sortiment und Verkaufspreise

Das Sortiment wird zu Beginn der Zusammenarbeit gemeinsam festgelegt und im laufenden Betrieb an die tatsächliche Nachfrage angepasst. Wünsche des Aufstellpartners und der Belegschaft werden dabei berücksichtigt, soweit die Artikel automatentauglich und über den Großhandel beziehbar sind.

Die Verkaufspreise legt der Aufsteller fest. Preisänderungen, insbesondere infolge veränderter Einkaufs-, Energie- oder Logistikkosten oder einer Änderung der Umsatzsteuer, teilt der Aufsteller dem Aufstellpartner rechtzeitig vor Wirksamwerden mit.

Ist eine Bezuschussung durch den Aufstellpartner vereinbart, ergeben sich Höhe und Abrechnung aus dem Aufstellvertrag.

07 Abrechnung und Zahlungsbedingungen

Kassierung und Auszählung erfolgen durch den Aufsteller. Soweit dem Aufstellpartner eine Vergütung oder Beteiligung zusteht, wird diese nach Maßgabe des Aufstellvertrages abgerechnet.

Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von vierzehn Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug ist der Aufsteller berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

Der Aufstellpartner kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

08 Störungen und Instandsetzung

Störungen sind dem Aufsteller unverzüglich mitzuteilen. Der Aufsteller beseitigt Störungen im Rahmen seiner üblichen Geschäftszeiten in angemessener Frist durch eigenes technisches Personal.

Eingriffe in die Geräte durch den Aufstellpartner oder durch von ihm beauftragte Dritte sind nicht zulässig. Dies gilt nicht für einfache Bedienhandlungen, in die der Aufstellpartner eingewiesen wurde.

Der Aufstellpartner haftet für Schäden an den Geräten, die durch unsachgemäße Behandlung, Eingriffe Dritter, Vandalismus oder Diebstahl entstehen, soweit ihn ein Verschulden trifft oder die Schäden aus seinem Verantwortungsbereich stammen. Die Beweislast richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

09 Gewährleistung

Der Aufsteller gewährleistet den ordnungsgemäßen Zustand der Geräte und die einwandfreie Beschaffenheit der bereitgestellten Ware im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Für Lebensmittel gelten die aufgedruckten Mindesthaltbarkeits- beziehungsweise Verbrauchsdaten.

Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Werktagen nach Feststellung, in Textform anzuzeigen.

10 Haftung

Der Aufsteller haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung des Aufstellers oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden aus Vorsatz und grober Fahrlässigkeit und nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.

Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Aufsteller nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Aufstellpartner regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Für entgangenen Gewinn aus dem Automatenbetrieb während einer Störung haftet der Aufsteller nicht.

11 Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt, die dem Aufsteller die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen ihn, die Erfüllung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Energie- und Rohstoffmangel, Epidemien sowie Liefer- und Transportstörungen, die der Aufsteller nicht zu vertreten hat.

12 Laufzeit und Kündigung

Laufzeit, Verlängerung und Kündigungsfristen ergeben sich aus dem Aufstellvertrag. Ist dort nichts geregelt, läuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit und kann von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende in Textform gekündigt werden.

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Aufsteller insbesondere vor bei nachhaltigem Zahlungsverzug, bei dauerhaft verweigertem Zugang zum Aufstellort oder bei wiederholten unzulässigen Eingriffen in die Geräte.

13 Rückgabe der Geräte

Nach Vertragsende holt der Aufsteller die Geräte innerhalb einer angemessenen Frist ab. Der Aufstellpartner ermöglicht die Abholung während der üblichen Geschäftszeiten und hält die Geräte bis dahin in dem Zustand, in dem sie sich bei Vertragsende befanden.

Die Kosten des Abtransports trägt der Aufsteller, soweit der Vertrag nicht aus einem vom Aufstellpartner zu vertretenden Grund vorzeitig beendet wurde.

14 Datenschutz

Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Geschäftsbeziehung richtet sich nach unserer Datenschutzerklärung. Beide Parteien verpflichten sich, die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten.

15 Schlussbestimmungen

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Erfüllungsort ist der Sitz des Aufstellers. Ist der Aufstellpartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz des Aufstellers. Der Aufsteller ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Aufstellpartners zu klagen.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

Stand: August 2026

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